Hinweise zur Versteuerung von Stipendien

Seit dem Jahr 2007 gilt für die Stipendien des Literaturfonds der § 3 EStG, Ziffer 44. Steuerfrei sind danach "Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. [...] Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass [...] die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen [...]."

Eine rechtlich verbindliche Einschätzung über eine Versteuerung kann nur das zuständige Finanzamt erteilen.

Hinweis für Empfänger von Sozialleistungen

Nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) sind mit Ausnahme zweckbestimmter Einnahmen alle Einkommensarten in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, bevor Sozialleistungen (Grundsicherung nach Hartz IV oder Grundsicherung im Alter nach dem Grundsicherungsgesetz Sozialgesetzbuch XII) gezahlt werden können. Dies gilt auch für evtl. vorhandenes Vermögen, da grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände eingesetzt werden müssen, bevor Sozialleistungen aus Steuermitteln und damit von der Allgemeinheit erbracht werden können. Insofern kommt den Leistungen der Grundsicherung eine nachrangige „Auffangfunktion“ zu.

Der Gesetzgeber hat sowohl im Hinblick auf das Einkommen als auch auf das Vermögen bestimmte Arten von der Anrechnung ausgenommen (wie etwa die Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, diejenigen für die Kriegsgefangenschaftsopfer, Wehrdienstopfer, Zivildienstopfer, politischen Häftlinge, auch das Erziehungsgeld, Elterngeld), nicht jedoch Stipendien. Wir empfehlen daher allen Stipendiaten, die Sozialleistungen erhalten, sich vor Stipendienbeginn auf jeden Fall mit der Einrichtung in Verbindung zu setzen, die ihnen die Sozialleistungen auszahlt. Dadurch können evtl. Rückzahlungen vermieden oder für die Stipendiaten günstigere Konditionen vereinbart werden. Zur näheren Information siehe § 11 „Zu berücksichtigendes Einkommen“ und § 12 „Zu berücksichtigendes Vermögen“ Sozialgesetzbuch II sowie das Grundsicherungsgesetz Sozialgesetzbuch XII.

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
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