Satzung
§ 1. Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Deutscher Literaturfonds e.V.“.
- Sitz des Vereins ist Darmstadt.
§ 2. Zweck
- Der Literaturfonds ist eine Einrichtung zur Förderung der zeitgenössischen deutschen Literatur. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden
- im Bereich der Autorenförderung durch
- Vergabe von Arbeits- und Werkstipendien an Autoren zur Erstellung bestimmter Werke von hoher Qualität.
- im Bereich der Vermittlungsförderung durch
- Zuschüsse zur Finanzierung und Verbreitung zeitgenössischer nicht marktkonformer Literatur
- Finanzierung von Übersetzungsprojekten
- Zuschüsse zur Finanzierung von Projekten, die der Sicherung wichtiger literarischer Traditionen dienen
- Förderung periodisch erscheinender Publikationen zur zeitgenössischen literarischen Entwicklung
- Finanzierung von Symposien und ähnlichen Veranstaltungen, die der Weiterentwicklung zeitgenössischer Literatur dienen
- Unterstützung von Initiativen, die dazu dienen, das Interesse an Literatur im pädagogischen Bereich und im breiten Publikum zu wecken und zu fördern
- Unterstützung von Modellvorhaben zur Erschließung neuer Wirkungsmöglichkeiten von Autoren in der Gesellschaft.
- durch die Förderung von Untersuchungen zur Situation des literarischen Lebens.
- Der Literaturfonds verfolgt mit dieser Zielsetzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung. Der Literaturfonds ist selbstlos tätig und dient keinerlei eigenwirtschaftlichen Zwecken.
§ 3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- das Kuratorium und
- die Mitgliederversammlung, sowie
- ggf. eine oder mehrere Kommissionen gem. § 13.
§ 5. Arten der Vereinsmitgliedschaft
Der Verein hat
- ordentliche Mitglieder und
- fördernde Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder haben die einem Vereinsmitglied gesetzlich und satzungsgemäß zustehenden Rechte und Pflichten
- Fördernde Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit durch Zahlung von Beiträgen, ohne die gesetzlichen und satzungsgemäßen Rechte einer Vereinsmitgliedschaft auszuüben.
§ 6. Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur juristische Personen sein.
- Die ordentliche Mitgliedschaft kann nur erwerben, wer von der Mitgliederversammlung des Literaturfonds zum Beitritt aufgefordert wird. Eine solche Aufforderung bedarf der Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder.
- Förderndes Mitglied kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme als förderndes Mitglied ist von der Zahlung eines Jahresbeitrages abhängig, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit des Mitglieds oder durch Ausschluß.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.
- Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Ausschluß muß in der Mitgliederversammlung einstimmig (bei Nichtteilnahme des betroffenen Mitglieds) erfolgen.
§ 8. Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden auf drei Jahre gewählt, wobei diese Frist bis zur Beendigung der dem Wahltermin entsprechenden ordentlichen Mitgliederversammlung gilt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Verein wird durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied nach außen vertreten (§ 26 BGB).
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Durchführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen;
- die Erstellung des Finanzplans sowie die Abfassung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses;
- die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
- die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
- die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins;
- die Einberufung von Sitzungen des Kuratoriums.
- Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an die Geschäftsstelle delegieren. Der Vorstand kann einen besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. Dem besonderen Vertreter kann das Recht eingeräumt werden, den Deutschen Literatufonds allein oder gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied zu vertreten. Seine Vertretungsmacht kann nach Art der Geschäfte und/oder betragsmäßig eingeschränkt sein.
- Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an Sitzungen des Kuratoriums und der Kommissionen teilzunehmen.
- Die Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
§ 9. Die ordentliche Mitgliederversammlung
- Jährlich ist nach Fertigstellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Jahr in der ersten Jahreshälfte eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet entweder als Präsenzversammlung oder in virtueller Form ohne Anwesenheit der Mitglieder am Veranstaltungsort (Online-Versammlung) oder in der Weise statt, dass den Mitgliedern die Wahl gelassen wird zwischen der Anwesenheit am Versammlungsort und der Ausübung ihrer Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation während der Sitzung (Hybrid-Versammlung). Die Entscheidung über die Form der Versammlung trifft der Vorstand. Für die übrigen Organe des Vereins gelten diese Regelungen entsprechend.
- Die ordentlichen Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich oder in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen.
- Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich oder in Textform mit kurzer Begründung einzureichen.
- Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Der öffentlich-rechtliche Zuwendungsgeber nimmt an der Mitgliederversammlung teil, näheres regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
§ 10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
-
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- die Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstands;
- die Bestellung von Rechnungsprüfern;
- die Beschlußfassung über den Finanzplan im Einvernehmen mit dem Kuratorium;
- die Wahl oder Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- die Wahl oder Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums gem. § 12 Abs. 1;
- die Festsetzung von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen für ordentliche und fördernde Mitglieder;
- die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern;
- die Beschlußfassung über die Förderung von Projekten über 50.000 Euro nach Maßgabe von § 12 Abs. 7;
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die freiwillige Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
- Mitglieder, die an einer Sitzung nicht teilnehmen können, dürfen ihre Stimme einem anderen Mitglied übertragen. Um Stimmenakkumulation zu vermeiden, darf jedes Mitglied nur ein übertragenes Stimmrecht ausüben.
- Die Beschlussfassung erfolgt – sofern durch Satzung oder Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist – durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
- Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu einem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Für die übrigen Organe des Vereins gilt diese Regelung entsprechend.
§ 11. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen erforderlich ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der geforderten Tagesordnung verlangt wird.
- Im übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend auch für außerordentliche Mitgliederversammlungen.
§ 12. Das Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus acht Personen, von denen sieben durch die Mitgliederversammlung gewählt und eine durch den öffentlich-rechtlichen Zuwendungsgeber bestimmt werden. Die Wahl der sieben durch die Mitgliederversammlung benannten Kuratoriumsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Deren einmalige Wiederwahl ist zulässig. Für jedes Mitglied des Kuratoriums ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen.
- Ausschließlich die sieben von der Mitgliederversammlung benannten Kuratoriumsmitglieder sind stimmberechtigt.
- Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Das Kuratorium erläßt Richtlinien über die Autorenförderung und die Vermittlungsförderung im Sinne von § 2 dieser Satzung.
- Das Kuratorium entscheidet über Förderungsmaßnahmen in Anwendung der Richtlinien gemäß Abs. 4. Das Kuratorium kann diese Kompetenz an eine oder mehrere Kommissionen gemäß § 13 delegieren.
- Die Beschlüsse nach Abs. 4 und Abs. 5, Satz 2, bedürfen der Einstimmigkeit sämtlicher stimmberechtigter Kuratoriumsmitglieder. Im übrigen beschließt das Kuratorium mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein stellvertretendes Kuratoriumsmitglied hat die Berechtigung zur Teilnahme an Sitzungen des Kuratoriums, ist jedoch nur in Abwesenheit des ordentlichen Kuratoriumsmitglieds stimmberechtigt.
- Ergänzend zu den Punkten 5 und 6 bedarf die Förderung von Projekten über 50.000 Euro der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Zustimmung kann auch im schriftlichen Verfahren erfolgen. Notwendig ist hierfür in jedem Fall eine 2/3-Mehrheit der Vertreter der Mitgliedsverbände.Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand des Deutschen Literaturfonds bevollmächtigen, über diese Projekte an ihrer statt zu entscheiden. Projekte mit einer Fördersumme von über 50.000 Euro gelten dann als bewilligt, wenn 2/3 der anwesenden Kuratoriumsmitglieder und die Vertretung des Vorstands, die in diesen Fällen den öffentlich-rechtlichen Zuwendungsgeber einbeziehen, die Förderung beschließen.
- Mitglieder, die an einer Sitzung nicht teilnehmen können und für die auch kein Stellvertreter erscheinen kann, dürfen ihre Stimme einem anderen Mitglied übertragen. Um Stimmenakkumulation zu vermeiden, darf jedes Mitglied nur ein zusätzliches Stimmrecht ausüben.
- Die Kuratoriumsmitglieder haben einen Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
- Die Einladungen zu Sitzungen des Kuratoriums erfolgen durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied.
§ 13. Kommissionen
- Das Kuratorium stellt Richtlinien für die Kommissionen auf, die über einzelne Finanzzuwendungen im Rahmen der nach § 12 Abs. 5 vorgesehenen Delegation entsprechend dem Satzungszweck und den Richtlinien entscheiden.
- Das Kuratorium beruft die Mitglieder dieser Kommissionen für die Dauer von zwei Jahren. Einmalige Wiederberufung ist zulässig.
- Eine Kommission ist nur dann für Förderungsmaßnahmen zuständig, wenn ihr dies gemäß § 12 Abs. 5 vom Kuratorium übertragen wurde.
§ 14. Satzungsgemäße Mittelverwendung
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den oder die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, der oder die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Stand: Juni 2024